Keine Anzeige-/Berichtigungspflicht des Erben bei Fund von
(weiteren) Nachlassgegenständen
Leitsatz
1. Durch unvollständige Angaben
gegenüber dem zur Eröffnung des Testaments berufenen Nachlassgericht
kann der Erwerber den Tatbestand der Hinterziehung von Erbschaftsteuer nicht
erfüllen.
2. Die Anzeigeverpflichtung des
Erwerbers gegenüber der Finanzbehörde entfällt in jedem Falle
durch die Eröffnung des Testaments vor dem Nachlassgericht und kann auch
durch das nachträgliche Auffinden von Nachlassgegenständen nicht
wiederaufleben.
3. Steuerliche Erklärungs- und
Berichtigungspflichten des Erwerbers können nur nach Aufforderung zur
Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung bzw. deren Abgabe entstehen.
4. Eine Verkürzung der
Erbschaftsteuer durch die Abgabe korrespondierend unrichtiger Einkommen- und
Vermögensteuererklärungen käme nur in Betracht, wenn mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Fertigung entsprechender
Kontrollmitteilungen an die Erbschaftsteuerstelle ausgegangen werden
könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-07397
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