Aufwendungen zur Erweiterung der Flugberechtigung als vorweggenommene Werbungskosten
Leitsatz
Aufwendungen eines nach Abschluss seiner Berufsausbildung als Verkehrspilot zwischenzeitlich als Produktmanager tätigen Steuerpflichtigen
zum Erwerb der Flugberechtigung für einen weiteren Flugzeugtyp können als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden,
wenn ihr konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung als Pilot und damit ihr Charakter als Fortbildungskosten
durch parallele Bewerbungen bei Luftfahrtunternehmen belegt wird.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 134 Nr. 3 EFG 2002 S. 1585 EFG 2002 S. 1585 Nr. 24 YAAAB-07361
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