Abgrenzung zwischen Versorgungs- und Unterhaltsrente bei Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs im Wege gleitender Vermögensübergabe
Leitsatz
Wird existenzsicherndes Vermögen zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen und der Vorbehaltsnießbrauch rd. 15 Jahre
später gegen Rentenzahlungen des Unterhaltspflichtigen abgelöst (sog. gleitende Vermögensübertragung), so kommt es für die
Abgrenzung zwischen begünstigter Versorgungs- und nicht abzugsfähiger Unterhaltsrente auf eine zeitgleiche Gegenüberstellung
von übertragenem Vermögenswert und Rentenwert an (gegen Tz. 18 des BStBl I 1996, 1508).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 255 EFG 2002 S. 255 Nr. 5 JAAAB-07353
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