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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 26/90 E

Gesetze: EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, ZVG § 118 Abs. 1

AfA-Bemessungsgrundlage bei Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren und Nichtzahlung des Bargebots

Leitsatz

1. In die Bemessungsgrundlage der AfA bei den Überschusseinkünften sind nur die von dem Steuerpflichtigen getragenen Anschaffungs-/Herstellungskosten einzubeziehen.

2. Wird bei Nichtzahlung des Bargebots im Zwangsversteigerungsverfahren die Forderung gegen den Meistbietenden auf die Grundpfandgläubiger übertragen, so können Anschaffungskosten nur in Höhe der auf das Bargebot geleisteten Tilgungen entstehen.

3. Die Teilungsmasse einer erneuten Zwangsversteigerung des erworbenen Grundstücks kann nur insoweit zur Tilgung der Bargebotsforderung führen, wie sie den Grundpfandgläubigern nicht auf hierfür angefallene Zinsen zugeteilt wird.

Fundstelle(n):
UAAAB-07345

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