Eigenheimzulage nur insoweit, als der Wert der eigengenutzten Wohnung den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt
Leitsatz
Für eine aufgrund eines Miteigentumsanteils an einem Mehrfamilienhaus selbstgenutzte Wohnung kann der in der Eigenheimzulage
enthaltene Fördergrundbetrag nur mit dem Anteil in Anspruch genommen werden, der dem Wert des Eigentumsrechts im Verhältnis
zu dem ggfs. höheren Wohnungswert entspricht. Eine Förderung für Wohnungsanteile, die nicht kraft eigenen Rechts bewohnt werden,
sieht das Gesetz nicht vor.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1282 EFG 2002 S. 1282 Nr. 20 AAAAB-07343
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