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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 8624/99 K EFG 2003 S. 1125

Gesetze: KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 2 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a, AO § 13 Satz 1, AO § 13 Satz 2 Nr. 1, DBA-Polen Art. 5 Abs. 4

Geschäftsführer einer polnischen Kapitalgesellschaft kann als Organ einer juristischen Person keine Vertreterbetriebsstätte begründen

Leitsatz

Der Geschäftsführer einer in Polen ansässigen Kapitalgesellschaft, die im Inland Subunternehmer-Bauleistungen erbringt, kann durch seine Tätigkeit bei Vertragsabschlüssen und der Bauüberwachung keine Vertreterbetriebsstätte mit der Rechtsfolge der beschränkten Steuerpflicht begründen, da sein Handeln als Organ einer juristischen Person nicht mit rechtsgeschäftlicher oder wirtschaftlicher Vertretung gleichgesetzt werden kann. Überdies fehlt es auch an einer Vollmachtsausübung i.S.d. DBA-Polen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1125
EFG 2003 S. 1125 Nr. 15
PAAAB-07338

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