Keine tarifbegünstigte Entschädigung bei Weitergewährung erheblicher Sachbezüge neben sofort ausgezahlter Barabfindung
Leitsatz
Wird einem Geschäftsführer als Entschädigung für die einverständliche Aufhebung seines Anstellungsvertrages neben einer sofort
gezahlten Barabfindung i.H.v. 1,5 Mio DM die Weitergewährung von Sachbezügen (Dienstwagen mit Fahrer, Wohnhaus, Personal)
von nicht untergeordnetem Wert (415.000,-- DM p.a.) bis zum Ende des Folgejahres zugesagt, so fehlt es an der für die Tarifbegünstigung
der Gesamtentschädigung erforderlichen Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum. Eine unschädliche Zusatzleistung
aus Fürsorgegesichtspunkten (oder eine Gegenleistung für die Fortführung von Aufsichtsratsmandaten) kann in diesem Fall nicht
angenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1169 EFG 2003 S. 1169 Nr. 16 RAAAB-07333
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