Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung: Werkstatträume als wesentliche Betriebsgrundlage
Leitsatz
Bei einer Goldschmiede- und Feinstmechanikerwerkstatt, die mangels Lärm und Emissionen in beliebigen Räumen betrieben werden
kann und deren Verlegung aufgrund der Größe der Produktionsgeräte sowie des kleinen Kundenkreises keinen wesentlichen organisatorischen,
finanziellen oder kaufmännischen Aufwand verursacht, stellen in einer früheren Arztpraxis belegene Betriebsräume keine wesentliche
Betriebsgrundlage dar, durch deren Vermietung eine sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung begründet werden
könnte.
Fundstelle(n): NAAAB-07330
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