Im Rahmen einer Liquidation gezahlte Abfindung zur Abgeltung von Rentenansprüchen kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn
Leitsatz
1. Wird einem Kommanditisten anlässlich der Liquidation der Gesellschaft eine Abfindung zur Abgeltung seiner Ansprüche aus
einer betrieblichen Versorgungsrente (nichtpassivierte Altzusage) gewährt, so liegt darin die Verpflichtung zu einer nicht
dem begünstigten Aufgabegewinn, sondern dem laufenden Gewinn zugehörigen Sondervergütung, die korrespondierend zur Passivierung
in der Steuerbilanz der Gesellschaft in der Sonderbilanz des Kommanditisten als Aktivposten auszuweisen ist.
2. Für die Behandlung dieser Abfindung als tarifbegünstigte Entschädigung für künftig entgehende Einnahmen fehlt es an der
erforderlichen Zwangssituation des begünstigten Mitunternehmers, wenn die auch von seinem Willen abhängige Liquidation bei
ausreichender Liquidität für die Unternehmensfortführung maßgeblich durch den Wunsch nach Realisierung der stillen Reserven
und den Ausschluss bloßer Unwägbarkeiten der künftigen Entwicklung veranlasst war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 913 Nr. 15 EFG 2003 S. 1086 EFG 2003 S. 1086 Nr. 15 INF 2003 S. 527 Nr. 14 IAAAB-07323
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