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FINANZGERICHT DÜSSELDORF Urteil v. - 14 K 7399/97 Kg

Gesetze: EStG § 2, EStG § 9, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz

Einkünfte, die für besondere Ausbildungszwecke verwendet werden

Leitsatz

Die Verwendung von Einkünften für besondere Ausbildungszwecke i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz EStG erfordert einen individuellen, ausbildungsbedingten Sonderbedarf, der nach Art und Höhe über das Übliche hinausgeht. Hierzu zählen nicht die regelmäßig bei nahezu allen Studierenden anfallenden Aufwendungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAB-07316

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