Zivildienst-Entlassungsgeld gehört in voller Höhe zu dem sich unmittelbar anschließenden Ausbildungszeitraum
Leitsatz
Das anlässlich der Ableistung des Zvildienstes gewährte Entlassungsgeld ist bei der Berechnung der für den Kindergeldanspruch
maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes wegen seines Charakters als kurzfristige Überbrückungshilfe wirtschaftlich in
voller Höhe einem sich unmittelbar anschließenden Ausbildungszeitraum zuzuordnen. Eine Aufteilung auf mehrere Jahre des Ausbildungszeitraums
kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dieser 5 Monate vor Jahreswechsel beginnt.
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