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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 14 K 6470/98 Kg

Gesetze: FGO § 138 Abs. 2 Satz 1FGO § 139EStG § 77 Abs. 3GKG § 13 Abs. 1 Satz 1GKG § 13 Abs. 2GKG § 17 Abs. 1GKG § 17Abs. 4 BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 2

Streitwert und Kostenentscheidung bei Kindergeldsache

Leitsatz

  1. Soweit sich in einer Kindergeldsache der Streitgegenstand des Klageverfahrens und des außergerichtlichen Vorverfahrens deckt, wird die in der Einspruchsentscheidung von der Familienkasse getroffene Kostenentscheidung für das Einspruchsverfahren durch die gerichtliche Kostenentscheidung gegenstandslos.

  2. Wird eine Kindergeldfestsetzung mit Auswirkung für den Zeitraum vor Klageerhebung und über diesen Zeitraum hinaus angefochten, so bemisst sich der Streitwert des Klageverfahrens nach dem streitig gebliebenen Kindergeld für die Zeit vor Klageerhebung zuzüglich des Kindergeldes ab Klageerhebung, das im Normalfall in Höhe eines Jahresbetrags anzunehmen ist.

  3. Der Gegenstandswert für das Einspruchsverfahren bemisst sich nach den bis zur Einspruchseinlegung rückständigen Kindergeldbeträgen zuzüglich eines Jahreswerts ab Einspruchsentscheidung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
VAAAB-07310

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