Kindergeld für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; Berücksichtigung in der Übergangszeit erzielter Einkünfte
Leitsatz
Die bis zur Höchstgrenze von 4 Monaten als Anspruchszeitraum für den Bezug von Kindergeld zu berücksichtigende Übergangszeit
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten beginnt erst mit Ablauf des letzten Monats des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts
und endet im Falle der nachfolgenden Aufnahme eines Studiums unabhängig von vorlesungsfreien Zeiten mit dem kalendarischen
Semesterbeginn.
Die zwischenzeitliche Ausübung der im 1. Ausbildungsabschnitt erlernten Berufstätigkeit (als Rechtspfleger) hindert die Annahme
einer für den Kindergeldanspruch relevanten Übergangszeit nicht.
Die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte erhöhen die ggfs. schädlichen Einkünfte i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 80 AAAAB-07304
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