Vorläufigkeitsvermerk und anhängige, die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung betreffende Revision
Leitsatz
1. Das Verpflichtungsbegehren auf Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks kann zum Gegenstand des gegen die Steuerfestsetzung
anhängigen Einspruchsverfahres gemacht werden.
2. Das Ermessen der Finanzbehörde bezüglich der Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
reduziert sich auf Null, wenn ein die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht betreffendes und nicht offensichtlich
aussichtsloses Verfahren vor einem obersten Bundesgericht anhängig ist.
3. Das die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Zinseinkünfte nach der Neuregelung durch das Zinsabschlaggesetz vom
betreffende BFH-Verfahren VIII R 33/95 erscheint für die Revisionskläger nicht offensichtlich aussichtlos.
Fundstelle(n): QAAAB-07303
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