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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 14 K 2809/00 U

Gesetze: FGO § 68, AO § 130 Abs. 1, AO § 251 Abs. 3, GKG § 13, GKG § 25, InsO § 182, InsO § 185 Satz 3

Teilrücknahme durch Herabsetzung der Forderung im Insolvenzfeststellungsbescheid

Leitsatz

  1. In der Herabsetzung der in einem Insolvenzfeststellungsbescheid ausgewiesenen Forderung liegt eine Teilrücknahme i. S. d. § 130 Abs. 1 AO, so dass es zur Fortsetzung eines anhängigen Klageverfahrens keines Antrags nach § 68 FGO bedarf.

  2. In gerichtlichen Streitigkeiten wegen Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle bestimmt sich der Streitwert allein nach der zu erwartenden Quote.

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Fundstelle(n):
ZAAAB-07297

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