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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 14 K 1182/98 Kg

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1 Satz 1, GKG § 13 Abs. 2, GKG § 17 Abs. 1 Satz 1, GKG § 17 Abs. 4, GKG § 25

Streitwert bei Anfechtung der Kindergeldfestsetzung

Leitsatz

Wird eine Kindergeldfestsetzung mit Auswirkung für den Zeitraum vor Klageerhebung und über diesen Zeitpunkt hinaus angefochten, so bemisst sich der Streitwert nach dem streitigen Kindergeld für die Zeit vor Klageerhebung zuzüglich des regelmäßig mit einem Jahresbetrag anzusetzenden Kindergelds ab Klageerhebung.

Fundstelle(n):
KAAAB-07289

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