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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 5876/98 E EFG 2002 S. 1294

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen für berufsbegleitendes Erststudium (Dipl.-Ing. Glas/Keramik) als Ausbildungskosten

Leitsatz

Aufwendungen eines Facharbeiters für Glasbearbeitung für ein berufsbegleitendes Erststudium zum Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Glas/Keramik sind ungeachtet der damit verbundenen Förderung der Einkunftserzielung im ausgeübten Beruf nur als Ausbildungskosten (mit der Folge des begrenzten Sonderausgabenabzugs) berücksichtigungsfähig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 994 Nr. 16
EFG 2002 S. 1293 Nr. 20
EFG 2002 S. 1294
BAAAB-07279

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