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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 12 K 2926/95 AO

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 33 Abs. 3, FGO § 101 Satz 1, EGGVG § 23 Abs.1, AO § 30 Abs. 2 Nr.1, AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, AO § 208 Abs. 2, EStG § 26 Abs. 1, EStG § 26b

Akteneinsicht der Erben in die Steuerfahndungsakte des Erblassers für außersteuerliche Zwecke

Leitsatz

1. Nach Abschluss des Straf- und Bußgeldverfahrens ist für die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten der Steuerfahndungsbehörde der Finanzgerichtsweg gegeben. Dies gilt auch für die Einsicht in Ermittlungsakten.

2. Die Steuerfahndungsbehörde ist ohne verbleibenden Ermessensspielraum verpflichtet, den Erben eines verstorbenen Steuerpflichtigen zum Zwecke der Aufklärung des Verbleibs des Erblasservermögens Einsicht in die dessen Kapitaleinkünfte betreffende Ermittlungsakte zu gewähren.

3. Im Falle der Zusammenveranlagung steht diesem Einsichtsrecht auch nicht die Offenbarung der die Ehefrau des Erblassers betreffenden Erkenntnisse entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAB-07256

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