Abgrenzung partiarisches Darlehen / stille Gesellschaft
Leitsatz
Ein sog. "Darlehensvertrag mit Gewinnbeteiligung" ist als Einlagevereinbarung im Rahmen eines stillen Gesellschaftsverhältnisses
zu qualifizieren, wenn die gleichgerichtete Interessenlage der Vertragsparteien im Sinne eines gemeinsamen Zwecks trotz ungewisser
Geschäftsentwicklung durch die außergewöhnliche Höhe, die fehlende Besicherung sowie die langjährige Unkündbarkeit der Kapitalzuführung
belegt und Kontrollrechte jedenfalls in Gestalt eines umfassenden Einsichtsrechts in die Geschäftsbücher gewährt werden.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1368 Nr. 24 BAAAB-07253
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