Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Jahresfrist
Leitsatz
1. Eine Ausnahmesituation wie die Verhinderung aufgrund höherer Gewalt, die zur Zulässigkeit eines nach Jahresfrist gestellten
Wiedereinsetzungsantrags führt, setzt voraus, dass vor dem Ablauf dieser Frist die maßgeblichen, für eine Wiedereinsetzung
sprechenden Tatsachen aus den dem Gericht vorliegenden Akten hätten erkannt werden können.
2. Der Umstand, dass der Kläger erst nach Ablauf der Jahresfrist von dem Gericht über das Fehlen eines fristwahrenden Antrags
informiert worden ist, genügt diesen Voraussetzungen nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1637 EFG 2003 S. 1637 Nr. 22 ZAAAB-07232
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