Finanzierung einer Leibrente durch einen der anspruchsberechtigten Ehepartner
Leitsatz
Wird eine Leibrente gegen Einmalbetrag lediglich von einem der anspruchsberechtigen Eheleute fremdfinanziert, so können die
Finanzierungskosten auch nur bei diesem allein aufwendungsbelasteten Ehegatten mit einem seiner Anspruchsberechtigung entsprechenden
Anteil als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Grundsätze des abgekürzten Vertrags- bzw. Zahlungsweges sind bei einem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Kreditvertrag
bzw. der Leistung auf eigene Zinsschulden nicht anwendbar.
Vermittlungsgebühren für die Fremdfinanzierung stellen Anschaffungsnebenkosten des erworbenen Rentenrechts und damit nicht
abziehbare Aufwendungen in der privaten Vermögenssphäre dar (gegen , BStBl II 2000,
267).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 449 Nr. 9 EFG 2001 S. 428 ZAAAB-07219
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