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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 2875/98 BG EFG 2001 S. 1417

Gesetze: BewG § 76 Abs. 1, BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2, BewG § 83, BewG § 84, BewG § 85, BewG § 86, BewG § 87, BewG § 88, BewG § 89, BewG § 90

Zeitnaher Kaufpreis als Obergrenze des geschätzten Einheitswerts einer mit Munitionsbunkern bebauten Pferdesportanlage

Leitsatz

Bei einem zur Nutzung als Pferdesportanlage zugelassenen Grundstück, das mit 325 ehemaligen Munitionsbunkern bebaut und deshalb einer zutreffenden Ertragswertermittlung nicht zugänglich ist, spiegelt auch die Bewertung im Sachwertverfahren den Wert des bebauten Grundstücks nicht angemessen wider. In diesem Fall stellt ein im Jahr 1994 im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbarter Kaufpreis die Obergrenze des im Schätzungswege zu ermittelnden Einheitswerts zum (Stichtag ) dar.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1417
NAAAB-07210

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