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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 10 V 938/00 A (E, V)

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 370 Abs. 1, StGB § 2 Abs. 3, EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 7, VStG § 10 Nr. 1

Steuerhinterziehung und Festsetzungsverjährung bei verfassungswidrigen Steuern (hier: Vermögensteuer, Zinsbesteuerung)

Leitsatz

  1. Unabhängig von der Strafbarkeit einer vorsätzlichen Verkürzung der Vermögensteuer als Steuerhinterziehung steht die Verfassungswidrigkeit des bis zum weiter anwendbaren VStG der Verlängerung der Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer auf 10 Jahre nicht entgegen.

  2. Nachdem der Gesetzgeber ab 1993 eine verfassungskonforme Neuregelung der Zinsbesteuerung getroffen hat und deshalb die vom BVerfG für deren Verfassungswidrigkeit genannte Bedingung nicht eingetreten ist, stellt die vorsätzliche Verkürzung von Einkommensteuer auf Zinsen in den Jahren 1990 und 1991 eine Steuerhinterziehung mit der Folge der Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre dar.

Fundstelle(n):
CAAAB-07205

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