Miteigentum an Praxisräumen: Nutzungsrecht als zu aktivierendes Wirtschaftsgut
Leitsatz
Bei der Nutzungsbefugnis des Praxisinhabers an dem im Miteigentum seines Ehegatten stehenden Anteil an den Praxisräumen handelt
es sich nicht um ein zu bilanzierendes Wirtschaftsgut, dessen gemeiner Wert bei der Ermittlung des Aufgabegewinns zu berücksichtigen
wäre.
Dies gilt auch, wenn der Praxisinhaber sämtliche Aufwendungen für die Praxisräume getragen und einschließlich der AfA während
der Nutzungsjahre gewinnmindernd berücksichtigt hat.
Ein Ersatzanspruch gegenüber dem Ehegatten wegen der auf die Praxis als wirtschaftliche Existenzgrundlage der Lebensgemeinschaft
erbrachten Aufwendungen besteht regelmäßig nicht.
Fundstelle(n): SAAAB-07204
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