Verdeckte Einlage durch Schuldübernahme vor Anteilserwerb als Anschaffungskosten der Beteiligung
Leitsatz
Als Anschaffungskosten der Beteiligung kommt auch eine verdeckte Einlage durch schuldbefreiende Übernahme von Verbindlichkeiten
in Betracht.
Eine derartige verdeckte Einlage kann auch vor Begründung der Gesellschafterstellung des Leistenden erbracht werden, wenn
die Schuldübernahme durch das spätere Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Die Schuldübernahme ist bereits aufgrund der Verpflichtung zur Leistung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.
Bei zinsloser Stundung kann nur der abgezinste Barwert als Anschaffungskosten angesetzt werden.
Fundstelle(n): IAAAB-07203
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