Abgrenzung Betriebsvermögen/Privatvermögen bei gewerblichem Grundstückshändler
Leitsatz
Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen bei einem gewerblichen Grundstückshändler ist die Möglickeit
der Feststellung einer zumindest bedingten Veräußerungsabsicht hinsichtlich der einzelnen Objekte. Entsprechend der erklärten
Absicht des Steuerpflichtigen seit 12 Jahren vermietete Eigentumswohnungen sind daher auch dann dem Privatvermögen zuzurechnen,
wenn sie in bautechnischem Zusammenhang mit zum Verkauf vorgesehenen Wohnungen errichtet wurden und die Mietverträge jederzeit
kündbar waren.
Fundstelle(n): HAAAB-07196
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