Haftung für Umsatzsteuer bei befristeter BGB-Gesellschaft
Leitsatz
1. Der Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nicht als Gesamtschuldner für Umsatzsteuern
in Haftung genommen werden, die nach dem Ablauf der vertraglichen Befristung der Gesellschaft entstanden sind und nicht deren
Abwicklung betreffen.
2. Eine einverständliche Verlängerung des Bestehens der GbR unter Abweichung von dem gesellschaftsvertraglichen Schriftformerfordernis
kann nicht aus der widerspruchslosen Hinnahme eines Gewinnfeststellungsbescheids und der Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren
des Mitgesellschafters für einen nachfolgenden Veranlagungszeitraum gefolgert werden. Hierdurch wird auch keine Rechtsscheinhaftung
begründet. Gleiches gilt für die Angabe eines späteren Erlöschenszeitpunktes gegenüber dem Gewerbeamt.
3. Die Verjährung des Umsatzsteueranspruchs gegen eine zwischenzeitlich aufgelöste GbR kann durch eine fälschlich an einen
früheren Mitgesellschafter als deren Gesamtrechtsnachfolger gerichtete Prüfungsanordnung nicht gehemmt werden.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1343 KAAAB-07182
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