Kein Warten auf einen Ausbildungsplatz bei Anmeldung bei einer weiterführenden Schule durch einen Berufstätigen
Kindergeld
Leitsatz
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG sind nicht schon erfüllt, wenn ein bereits Berufstätiger sich zu einer
Berufsausbildung entschließt und sich daraufhin bei einer Ausbildungsstätte bewirbt. Diese Vorschrift erfordert neben der
Ausbildungswilligkeit des Kindes ein Warten auf einen Ausbildungsplatz. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn eine Lücke
zwischen einem beendeten Ausbildungs- bzw. Lebensabschnitt und einem neuen Ausbildungsabschnitt besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 17 BAAAB-07172
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