Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters an einer Grundschule
Einkommensteuer 1997
Leitsätze
Dem Schulleiter an einer Grundschule, dem in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung steht, steht ein anderer Arbeitsplatz
i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht zur Verfügung, wenn im Schulleiterzimmer kein Platz ist für die Vor- und Nachbereitung
seines Unterrichts sowie die dafür notwendigen privaten Arbeitsmittel und der Raum auch anderweitig genutzt wird.
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom wird der Einkommensteuerbescheid 1997 in der Fassung vom
dahin geändert, daß das zu versteuernde Einkommen um weitere 2.400,– DM gemindert wird.
Dem Beklagten wird die Neuberechnung der Einkommensteuer übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 115 CAAAB-07163
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