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Finanzgericht Bremen Urteil v. - 497105K 1

Gesetze: EStG § 64 Abs. 3 S. 1, EStG § 64 Abs. 2 S. 1, EStG § 64 Abs. 3 S. 2, BGB § 1612

Kindergeld für vollstationär in einem Heim untergebrachtes Kind

Haushaltsaufnahme; Erheblichkeit allein der höheren (Geld-)Unterhaltsrente bei Kindergeldberechtigung beider Elternteile

Kindergeld

Leitsätze

1. Ein (spastisch) behindertes, in einem Behindertenheim vollstationär untergebrachtes Kind ist auch dann nicht in den Haushalt der Mutter aufgenommen, wenn es dort ein Zimmer hat und polizeilich gemeldet ist, ein enger persönlicher Kontakt zur Mutter (durch regelmäßige gegenseitige Besuche) besteht und die Heimunterbringung nur deswegen erforderlich ist, weil die Mutter physisch zur Betreuung und Pflege des Kindes nicht in der Lage ist.

2. Für die Feststellung der Vorrangigkeit eines Kindergeldberechtigten (i. S. von § 64 Abs. 3 EStG) für das in einer Behinderteneinrichtung aufgenommene Kind ist allein die Höhe der von den Elternteilen gezahlten Unterhaltsrenten (Geldrente i. S.v. § 1612 BGB) maßgebend; Unterhaltszuwendungen (z. B. Fahrtkosten, Aufwendungen für Zimmer und Einrichtung usw.) sind in die Vergleichsberechnung nicht einzubeziehen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAB-07160

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