Abrechnungsbescheid bei Streit über Wirksamkeit der
Aufrechnung; Aufrechnung von Steuerschulden mit Kostenerstattungsanspruch;
Unwirksamkeit einer späteren Aufrechnung wegen vorgehender Aufrechnung
Leitsatz
1. Das FA hat zu Recht einen
Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs.2
AO
1977) erlassen, wenn es die Auffassung vertritt, der
Steuerpflichtige - ein Steuerberater - habe seine Steuerschulden (aus einer
Umsatzsteuervoranmeldung) nicht wirksam mit einem ihm von einem Mandanten
abgetretenen, gegen das FA bestehenden Kostenerstattungsanspruch aufrechnen
können.
2. Das FA ist in diesem Fall auch
nach Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung des Steuerberaters nicht zu
einer Änderung des Abrechnungsbescheids verpflichtet. Es ist durch die
Rechtsprechung geklärt, dass das FA auch noch nach Erlass des
Umsatzsteuerjahresbescheids mit rückständigen Ansprüchen aus
Vorauszahlungsbescheiden für dieses Jahr aufrechnen kann.
3. Das FA kann einen vom
Steuerpflichtigen an seinen Steuerberater abgetretenen
Kostenerstattungsanspruch wirksam gegen eine zum Zeitpunkt der Abtretung
bereits entstandene Einkommensteuerschuld des Steuerpflichtigen aufrechnen. Da
hierdurch der Kostenerstattungsanspruch erlischt, kann der Steuerberater als
Abtretungsempfänger den Anspruch später nicht mehr wirksam mit seiner
eigenen Umsatzsteuerschuld aufrechnen. Insoweit ist ein von dem Steuerberater
gestellter Antrag auf gerichtliche Vollstreckungsverfügung unbeachtlich, wenn das FA
darauf zunächst Vollstreckungsgegenklage erhoben, diese Klage aber auf
Grund des anschließenden Verzichts des Steuerberaters auf jegliche
Vollstreckungsmaßnahmen wieder zurückgenommen
hat.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 718 AAAAB-07142
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