Gesetze: VO (EWG) Nr 2454/93
Art. 204, VO (EWG) Nr 2454/93
Art. 247 Abs. 1, VO (EWG) Nr 2454/93 Art.
248 Abs. 1, VO (EWG) Nr 2454/93 Art. 905 Abs.
1, VO (EWG) Nr 2913/92 Art.
65, VO (EWG) Nr 2913/92 Art.
71 Abs. 1, VO (EWG) Nr 2913/92 Art.
236 Abs. 1, VO (EWG) Nr 2913/92 Art. 239 Abs.
1, ZG § 17 Abs. 1 Satz
2, ZK Art. 65, ZK Art. 71 Abs.
1, ZK Art. 236 Abs.
1, ZK Art. 239 Abs.
1, ZK-DVO Art.
204, ZK-DVO Art. 247 Abs.
1, ZK-DVO Art. 248 Abs.
1, ZK-DVO Art. 905 Abs.
1
Erstattungsantrag bei Angabe einer fehlerhaften Tarifnummer
für Putenweißfleisch in der von einer beauftragten Spedition
erstellten Zollanmeldung
Beweiskraft eines ohne Zollbeschau
erstellten Zollbefundes
Beweisanforderungen bei
nachträglicher Geltendmachung einer falschen
Tarifierung
Leitsatz
1. Hat die Zollstelle im Zusatzblatt ALFA-DOUANE-Zollbefund vermerkt,
sie habe die Anmeldung angenommen, hat aber keine Zollbeschau stattgefunden,
dann kann sich der Zollbefund nur auf die Überprüfung der
Zollanmeldung und der beigefügten Unterlagen bezogen haben. Die
Beweiskraft des Zollbefunds beschränkt sich deshalb darauf, dass die
Zollstelle die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung mit den vorgelegten
Papieren -und damit auch die in der Anmeldung vorgenommene tarifliche
Einordnung- bestätigt hat.
2. Die aufgrund der Beschaffenheitsvermutung des Art. 71 Abs.2 ZK
bestehende gesetzliche Zollschuld kann auch im Falle einer tatsächlich
hinsichtlich der Tarifierung unrichtigen Zollanmeldung nur dann
nachträglich entfallen, wenn die Zollanmeldung nach Art. 65 ZK, 204 ZK-DVO
berichtigt werden kann und tatsächlich berichtigt wird.
3. Sowohl die Zollbehörden als auch die Finanzgerichte haben
einen Erstattungsantrag auch ohne diesbezüglichen Antrag im Hinblick auf
Art. 239 ZK zu prüfen, wenn der Antrag auf eine andere Vorschrift (im
Urteilsfall: Art. 236 ZK) gestützt, insoweit aber erfolglos war.
4. Hinsichtlich der eine Erstattung nach Art. 239 Abs.1 ZK
ausschließenden "offensichtlichen Fahrlässigkeit" muss sich der
Zollanmelder bei voller Übertragung der zollamtlichen Abfertigung auf eine
Spedition deren Verhalten zurechnen lassen. Die Spedition handelt
offensichtlich fahrlässig, wenn sie schon mehrfach in Zollanmeldungen
denselben Fehler -Eintragung einer bestimmten falschen Tarifnummer- begangen
hat.
5. Bei Geltendmachung einer fehlerhaften Tarifierung in der
Zollanmeldung setzt ein -für eine Erstattung nach Art. 239 Abs.1, zweiter
Anstrich ZK vorausgesetzter- "besonderer Fall" i.S. von Art. 905 ZK-DVO voraus,
dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die betreffende Ware in
der Zollanmeldung fälschlich der angegebenen Tarifnummer zugeordnet worden
ist und dass eine andere Tarifnummer richtig gewesen wäre. Für diesen
Beweis gelten zumindestens die Anforderungen, die bei einer Zollbeschau den
Schluss auf die Beschaffenheit des nicht geprüften Teils einer
Warensendung zulassen (§ 17 Abs.1 Satz 2 ZG, Art. 71 Abs.1 ZK).
6. Zum Beweis, dass "Putenweißfleisch ohne Haut und Knochen,
gefroren" entgegen der Angabe in der Zollanmeldung nicht ungewürzt,
sondern gewürzt war.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 510 VAAAB-07135
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