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FG Bremen Urteil v. - 298316 K 2 EFG 2000 S. 510

Gesetze: VO (EWG) Nr 2454/93 Art. 204, VO (EWG) Nr 2454/93 Art. 247 Abs. 1, VO (EWG) Nr 2454/93 Art. 248 Abs. 1, VO (EWG) Nr 2454/93 Art. 905 Abs. 1, VO (EWG) Nr 2913/92 Art. 65, VO (EWG) Nr 2913/92 Art. 71 Abs. 1, VO (EWG) Nr 2913/92 Art. 236 Abs. 1, VO (EWG) Nr 2913/92 Art. 239 Abs. 1, ZG § 17 Abs. 1 Satz 2, ZK Art. 65, ZK Art. 71 Abs. 1, ZK Art. 236 Abs. 1, ZK Art. 239 Abs. 1, ZK-DVO Art. 204, ZK-DVO Art. 247 Abs. 1, ZK-DVO Art. 248 Abs. 1, ZK-DVO Art. 905 Abs. 1

Erstattungsantrag bei Angabe einer fehlerhaften Tarifnummer für Putenweißfleisch in der von einer beauftragten Spedition erstellten Zollanmeldung

Beweiskraft eines ohne Zollbeschau erstellten Zollbefundes

Beweisanforderungen bei nachträglicher Geltendmachung einer falschen Tarifierung

Leitsatz

1. Hat die Zollstelle im Zusatzblatt ALFA-DOUANE-Zollbefund vermerkt, sie habe die Anmeldung angenommen, hat aber keine Zollbeschau stattgefunden, dann kann sich der Zollbefund nur auf die Überprüfung der Zollanmeldung und der beigefügten Unterlagen bezogen haben. Die Beweiskraft des Zollbefunds beschränkt sich deshalb darauf, dass die Zollstelle die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung mit den vorgelegten Papieren -und damit auch die in der Anmeldung vorgenommene tarifliche Einordnung- bestätigt hat.

2. Die aufgrund der Beschaffenheitsvermutung des Art. 71 Abs.2 ZK bestehende gesetzliche Zollschuld kann auch im Falle einer tatsächlich hinsichtlich der Tarifierung unrichtigen Zollanmeldung nur dann nachträglich entfallen, wenn die Zollanmeldung nach Art. 65 ZK, 204 ZK-DVO berichtigt werden kann und tatsächlich berichtigt wird.

3. Sowohl die Zollbehörden als auch die Finanzgerichte haben einen Erstattungsantrag auch ohne diesbezüglichen Antrag im Hinblick auf Art. 239 ZK zu prüfen, wenn der Antrag auf eine andere Vorschrift (im Urteilsfall: Art. 236 ZK) gestützt, insoweit aber erfolglos war.

4. Hinsichtlich der eine Erstattung nach Art. 239 Abs.1 ZK ausschließenden "offensichtlichen Fahrlässigkeit" muss sich der Zollanmelder bei voller Übertragung der zollamtlichen Abfertigung auf eine Spedition deren Verhalten zurechnen lassen. Die Spedition handelt offensichtlich fahrlässig, wenn sie schon mehrfach in Zollanmeldungen denselben Fehler -Eintragung einer bestimmten falschen Tarifnummer- begangen hat.

5. Bei Geltendmachung einer fehlerhaften Tarifierung in der Zollanmeldung setzt ein -für eine Erstattung nach Art. 239 Abs.1, zweiter Anstrich ZK vorausgesetzter- "besonderer Fall" i.S. von Art. 905 ZK-DVO voraus, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die betreffende Ware in der Zollanmeldung fälschlich der angegebenen Tarifnummer zugeordnet worden ist und dass eine andere Tarifnummer richtig gewesen wäre. Für diesen Beweis gelten zumindestens die Anforderungen, die bei einer Zollbeschau den Schluss auf die Beschaffenheit des nicht geprüften Teils einer Warensendung zulassen (§ 17 Abs.1 Satz 2 ZG, Art. 71 Abs.1 ZK).

6. Zum Beweis, dass "Putenweißfleisch ohne Haut und Knochen, gefroren" entgegen der Angabe in der Zollanmeldung nicht ungewürzt, sondern gewürzt war.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 510
VAAAB-07135

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