Zahlungen aufgrund einer privaten Versorgungsrente als Leibrente
oder als dauernde Last
Einkommensteuer 1990 und 1991
Leitsatz
1. Bei einer privaten
Versorgungsrente muss die „Abänderbarkeit” – als
Voraussetzung für das Vorliegen dauernder Lasten und nicht nur einer nur
mit dem Ertragsanteil abziehbaren Leibrente – nicht unbedingt
ausdrücklich durch den Hinweis auf
§ 323 ZPO geregelt sein. Sie kann
sich auch aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags ergeben (Anschluss an
,
BStBl II 1992, 499).
2. Die Parteien eines
Erbauseinandersetzungsvertrags haben eine Leibrente vereinbart, wenn sie die
Zahlungen nicht von der Leistungsfähigkeit des Übernehmers
abhängig gemacht und ohne Bezugnahme auf
§ 323 ZPO eine Wertsicherungsklausel
(Anknüpfung an Lebenshaltungsindex) vereinbart haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-07132
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