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FG Bremen Urteil v. - 200366 K 2 EFG 2000 S. 1230

Gesetze: AO 1977 § 109 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 149 Abs. 2 S. 1, FGO § 102

Fristverlängerung zur Abgabe der eigenen Steuererklärung eines Steuerberaters; Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung

Leitsatz

1. Ein Steuerberater kann - ebenso wie andere Steuerpflichtige - individuelle Gründe für eine Fristverlängerung geltend machen, mit denen das FA sich im Fall der Ablehnung in seiner Ermessensentscheidung auseinandersetzen muss.

2. Hat ein Steuerberater seinen Antrag auf Fristverländerung für die Abgabe seiner persönlichen Steuererklärung formularmäßig zusammen mit den Fristverlängerungsanträgen beim FA eingereicht, die sich auf seine Mandanten bezogen und als Begründung nur pauschal seine in seiner Praxis zur Zeit bestehende Arbeitsüberlastung angegeben und auch im Einspruchsverfahren keine Gründe für die beantragte Fristverlängerung benannt, ist es nicht zu beanstanden, wenn das FA sich zur Begründung der Ermessensentscheidung in der Einspruchsentscheidung wesentlich mit der Frage befasst hat, ob die gemeinsamen Erlasse der obersten Finanzbehörden über die Steuererklärungsfristen auch für die Abgabe der persönlichen Steuererklärungen der Steuerberater gelten, ohne auf persönliche Umstände des Steuerberaters einzugehen.

3. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses und damit der Absendung der Einspruchsentscheidung und nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen an; denn das FA kann Sachverhaltsänderungen nur bis zur Absendung des Bescheides in seine Erwägungen einbeziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 495 Nr. 9
EFG 2000 S. 1230
GAAAB-07127

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