Fristverlängerung zur Abgabe der eigenen
Steuererklärung eines Steuerberaters; Zeitpunkt der Überprüfung
der Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1. Ein Steuerberater kann - ebenso
wie andere Steuerpflichtige - individuelle Gründe für eine
Fristverlängerung geltend machen, mit denen das FA sich im Fall der
Ablehnung in seiner Ermessensentscheidung auseinandersetzen muss.
2. Hat ein Steuerberater seinen
Antrag auf Fristverländerung für die Abgabe seiner persönlichen
Steuererklärung formularmäßig zusammen mit den
Fristverlängerungsanträgen beim FA eingereicht, die sich auf seine
Mandanten bezogen und als Begründung nur pauschal seine in seiner Praxis
zur Zeit bestehende Arbeitsüberlastung angegeben und auch im
Einspruchsverfahren keine Gründe für die beantragte
Fristverlängerung benannt, ist es nicht zu beanstanden, wenn das FA sich
zur Begründung der Ermessensentscheidung in der Einspruchsentscheidung
wesentlich mit der Frage befasst hat, ob die gemeinsamen Erlasse der obersten
Finanzbehörden über die Steuererklärungsfristen auch für
die Abgabe der persönlichen Steuererklärungen der Steuerberater
gelten, ohne auf persönliche Umstände des Steuerberaters einzugehen.
3. Für die Überprüfung
der Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung kommt es auf den
Zeitpunkt des Erlasses und damit der Absendung der Einspruchsentscheidung und
nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen an; denn das
FA kann Sachverhaltsänderungen nur bis zur Absendung des Bescheides in
seine Erwägungen einbeziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 495 Nr. 9 EFG 2000 S. 1230 GAAAB-07127
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