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FG Bremen Urteil v. - 200209K 2

Gesetze: BpO § 4 Abs 3 Satz 2, AO 1977 § 169 Abs 2 Satz 2, AO 1977 § 196, AO 1977 § 5, AO 1977 § 162

Erweiterung des Prüfungszeitraums; Nachkalkulation bei Speisegaststätte

Leitsatz

1. Wird der Prüfungszeitraum auf vorangehende Jahre erweitert, hat das FA grundsätzlich den zeitlichen Umfang der Außenprüfung nach seinem Ermessen zu bestimmen. Das Ermessen des FA ist allerdings durch die BpO eingeschränkt. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums muss substantiiert begründet werden.

2. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums darf an den bei Vorliegen etwaiger Steuerstraftaten erweiterten Festsetzungsfristen entsprechend § 169 Abs. 2 Satz 2 AO orientiert werden.

3. Eine vom FA erstellte Nachkalkulation in Form einer "Ausbeutekalkulation", bei der übliche Schank-, Abfall- oder Putzverluste in ausreichendem Maß berücksichtigt sind, ist grundsätzlich geeignet, Grundlagen für die Besteuerung eines Speisegaststättenbetriebs zu ermitteln und damit auch eine Aussage darüber zu treffen, ob die erklärten Umsätze zu niedrig angegeben wurden.

Fundstelle(n):
IAAAB-07122

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