Abziehbarkeit der Kosten für die Anmietung einer VIP-Loge in einem Sportstadion
Leitsatz
1. Lädt ein Unternehmen Kunden in unmittelbarem, konkretem Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Sportveranstaltung
in die von ihm angemietete VIP-Loge im Sportstadion ein, sind die Aufwendungen hierfür Betriebsausgaben, die nicht unter das
Abzugsverbot des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 EStG fallen. Aufwendungen für allgemeine Einladungen, um mit bekannten Entscheidern
potenzieller Kundenfirmen geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu begünstigen, fallen dagegen unter das Abzugsverbot für
Geschenke.
2. Soweit die Anmietung der VIP-Loge dazu dient, sich die Möglichkeit zu verschaffen, das Unternehmen in der an die Loge angrenzenden
VIP-Lounge den dort verkehrenden Personen z.B. auch aus den anderen VIP-Logen geschäftsfördernd zu präsentieren, fallen die
Aufwendungen hierfür unter keines der in § 4 Abs.5 EStG genannten Abzugsverbote.
3. Aufwendungen, die teils auf nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs.5 Satz 1 EStG und teils auf sonstige Betriebsaufgaben
nach § 4 Abs.4 EStG entfallen, sind insgesamt nicht abzugsfähig, wenn eine klare und eindeutige Trennung nicht möglich ist
(hier: einheitlicher, vom Sportverein für die Überlassung der VIP-Loge berechneter Pauschalpreis).
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