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Finanzgericht Bremen  v. - 1 K 224/02 EFG 2003 S. 541

Gesetze: EStG § 32c, EStG § 5a Abs. 4a S. 3, EStG § 5a Abs. 5 S. 2, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, GewStG § 7 S. 1, GewStG § 7 S. 3, GewStG § 8, GewStG § 9

Tarifermäßigung nach § 32c EStG für Sondervergütung i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG

Nach der Tonnagebesteuerung ermittelter Gewinn als Gewerbeertrag

Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2000

Leitsatz

1. Bei Ermittlung des Gewinns einer KG, die ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreibt, nach der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) ist die Tarifermäßigung nach § 32c EStG auf eine an den Kommanditisten gezahlte Vergütung i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG zu gewähren.

2. Der nach der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) ermittelte Gewinn einer KG, die ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreibt, gilt fiktiv als Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG. Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) sind ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 601 Nr. 10
EFG 2003 S. 541
EFG 2003 S. 541 Nr. 8
ZAAAB-07112

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