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FG Bremen Urteil v. - 198188 K 1 EFG 2000 S. 835

Gesetze: AO 1977 § 80 Abs. 1, AO 1977 § 80 Abs. 3, AO 1977 § 122 Abs. 1 S. 3, AO 1977 § 124 Abs. 1, BGB § 133, BGB § 140, BGB § 157, BGB § 164 Abs. 1, BGB § 167, BGB § 709, EStG § 18 Abs. 3, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 40, FGO § 41

Werbungskosten

Tarifbegünstigte Einbringung einer Rechtsanwaltspraxis in eine in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführte überörtliche Rechtsanwalts-Sozietät; Formlose Bevollmächtigung von Sozien einer Sozietät; Wirksamkeit eines dem Bevollmächtigten einer Rechtsanwalts-Sozietät bekanntgegebenen Feststellungsbescheides ggü. einem aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Rechtsanwalt; Umdeutung einer Feststellungs- in eine Anfechtungsklage gegen den ausdrücklichen Willen eines in eigener Sache auftretenden Rechtsanwalts

einheitl. und gesond. Feststellung von Einkünften 1993 und 1994

Leitsätze

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1. Einkünfte, die ein Freiberufler als Gegenleistung dafür erhält, dass er seine Praxis in eine Sozietät einbringt, können nicht als Veräußerungsgewinn qualifiziert werden, wenn die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis nicht wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird.

2. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich die Sozien einer (hier: überörtlichen) Rechtsanwalts-Sozietät zur Vertretung der Gesellschaft in Alltagsgeschäften und demgemäss auch in steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft bevollmächtigen. Deshalb kann von einer formlosen Bevollmächtigung der einzelnen die Feststellungserklärung einer Sozietät unterschreibenden Sozien und des Steuerberaters durch die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft ausgegangen werden.

3. Ein Feststellungsbescheid, der an den so bevollmächtigten Steuerberater bekanntgegeben wird, wirkt auch ggü. dem zum Zeitpunkt der Bekanntgabe ausgeschiedenen Gesellschafter.

4. Ein von einem Rechtsanwalt in der Klageschrift angekündigter und der mündlichen Verhandlung unverändert als Feststellungsklage formulierter Antrag kann nicht als Anfechtungsklage umgedeutet werden.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 835
UAAAB-07089

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