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Bekanntgabe von Verwaltungsakten an den Steuerpflichtigen nach
Fristverlängerungsantrag und Einsprucheinlegung durch Steuerberater
Leitsatz
1. Hat der Steuerberater
Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen
beantragt, darf das FA dennoch nach Fristablauf dem Steuerpflichtigen
persönlich die Erinnerung wegen der ausstehenden Steuererklärungen
zusenden sowie anschließend einen Zwangsgeldandrohungsbescheid
bekanntgeben.
2. Legt der Steuerberater gegen
diesen dem Steuerpflichtigen persönlich bekanntgegebenen
Zwangsgeldandrohungsbescheid - unter Beifügung des Bescheids - Einspruch
ein, so ist ab diesem Zeitpunkt zu vermuten, dass der Steuerpflichtige seinen
Steuerberater auch zur Empfangnahme von künftigen Verwaltungsakten
bevollmächtigt hat. Bei Zweifeln muss das FA den Steuerberater zum
Nachweis seiner Bevollmächtigung auffordern. Auch wenn das FA diese
Aufforderung unterlässt, darf es aber weitere Bescheide, wie den
Zwangsgeldfestsetzungsbescheid, nach wie vor dem Steuerpflichtigen
persönlich bekanntgeben, solange keine schriftliche Empfangsvollmacht
für den Berater vorgelegt wird.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 840 AAAAB-07087
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