Antrag eines Syndikusanwalts auf gerichtliche Notwendigerklärung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
Leitsatz
1. Ein Antrag nach § 139 Abs.3 Satz 3 FGO ist unzulässig, wenn nach dem Akteninhalt und dem Vortrag des Klägers offensichtlich
ist, dass der Kläger im Vorverfahren einen Bevollmächtigten tatsächlich nicht zugezogen hat (Anschluss an Senatsbeschluss
vom II 273/91 K, EFG 1993, 93).
2. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit muss der Syndikusanwalt von Anfang an klarstellen, in welcher Eigenschaft er
tätig wird, ob als Rechtsanwalt oder als Angestellter seines Dienstherren.
3. Ist der jetzige Prozessbevollmächtigte und frühere Syndikusanwalt im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht
als Anwalt aufgetreten, und hat auch die Klägerin in einem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass der spätere Prozessbevollmächtigte
damals als Vertreter ihre Hauses -und damit als Angestellter- tätig war, ist ein Antrag des Syndikusanwalts nach §
139 Abs.3 Satz 3 FGO unzulässig.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 388 QAAAB-07086
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