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FG DES LANDES BRANDENBURG Beschluss v. - 6 V 620/00 EFG 2000 S. 695

Gesetze: FGO § 114, AO 1977 § 309, AO 1977 § 314, AO 1977 § 258

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Leitsatz

Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist nicht gegeben, wenn das FA bereits eine Vollstreckungsmaßnahme ergriffen hat, die ins Leere geht, und weitere Vollstreckungsmaßnahmen des FA nicht zu erwarten sind, weil pfändbare Beträge nicht zur Verfügung stehen.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 695
MAAAB-07083

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