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FG DES LANDES BRANDENBURG Urteil v. - 6 K 394/00 EFG 2000 S. 1378

Gesetze: EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5

Mehraufwendungen für Verpflegung wegen Auswärtstätigkeit eines Feldjägers

Leitsatz

1. Ein Feldjäger der Bundeswehr, der in der Kaserne seine regelmäßige Arbeitsstätte hat, und dessen Einsatzgebiet räumlich nicht abgegrenzt ist, führt bei Einsätzen außerhalb der Kaserne Dienstreisen durch.

2. Führt ein Steuerpflichtiger während eines Dreimonatszeitraums (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) oder über einen längeren Zeitraum an verschiedenen Einsatzorten Auswärtstätigkeiten durch, ist von einer jeweils neuen Tätigkeitsstätte auszugehen.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1378
HAAAB-07076

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