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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 2219/01 EFG 2002 S. 1314

Gesetze: EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 3AO 1977 § 8AO 1977 § 9AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1EWGV 1408/71 Art. 76 EWGV 1408/71 Art. 73 EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. h AO 1977§ 155 Abs. 4 EWGV 574/72Art. 10 AO 1977 § 37 Abs. 2

Kindergeld für in Luxemburg bei seinem Vater lebenden Sohn

Kindergeldrückforderung

Familienleistungsausgleich

Leitsatz

1. Der in Luxemburg bei seinem Vater lebende und dort die Schule besuchende Sohn hat im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er seine Mutter in Deutschland nur ca. alle fünf Wochen sowie in den Ferien besucht.

2. Aufgrund des dem Vater in Luxemburg nach dortigem Recht zustehenden Kindergeldanspruchs ist der Kindergeldanspruch der Mutter auch dann nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, wenn der Vater in Luxemburg tatsächlich kein Kindergeld beantragt und erhalten hat; diese Rechtslage ist nicht EU-rechtswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72.

3. Die Familienkasse ist zu einer Aufhebung der Festsetzung und einer Rückforderung des der Mutter zunächst bewilligten Kindergeldes berechtigt, wenn sie erst nachträglich von dem Wegzug des Sohns zu seinem Vater nach Luxemburg erfährt.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1314
EFG 2002 S. 1314 Nr. 20
EAAAB-07064

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