Flamenco als dem Steuerabzug unterliegende künstlerische
Tätigkeit eines beschränkt Steuerpflichtigen; Unterricht nicht
künstlerisch; Freistellung vom Steuerabzug für beschränkt
Steuerpflichtige
Leitsatz
1. Zu den "Künstlern", deren
Einkünfte aus einer Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit im
Inland bei beschränkter Steuerpflicht dem Steuerabzug unterliegen,
gehören u.a. Sänger und Tänzer.
2. Kennzeichen des Künstlers
ist, dass er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine
individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die,
neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart,
eine künstlerische Leistungshöhe erreicht (vgl. Rechtsprechung zum
Künstlerbegriff).
3. Das Honorar einer beschränkt
steuerpflichtigen Flamencokünstlerin für einen Auftritt auf einem
inländischen Flamencofestival unterliegt dem Steuerabzug nach § 50a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG; dagegen stellt der daneben gegen gesondertes Honorar
erteilte Flamenco-Tanzkurs für Anfänger und Fortgeschrittene -
mangels schöpferischer Leistung - keine künstlerische Tätigkeit
dar, wenn dabei die lehrende (unterrichtende) Tätigkeit im Vordergrund
steht.
4. Nach § 50 Abs. 7 EStG kann
beim Auftritt einer beschränkt steuerpflichtigen Kulturvereinigung im
Inland auf den Steuerabzug verzichtet werden, wenn die Mittel für den
Auftritt zu mindestens einem Drittel unmittelbar aus - inländischen oder
ausländischen - öffentlichen Kassen stammen. Die Freistellung kommt
regelmäßig nicht in Betracht, wenn z.B. eine gemeinnützige
Körperschaft allgemein für eine Veranstaltung Mittel aus
öffentlichen Kassen erhält und sich dann dazu entscheidet, diese
Mittel für den Auftritt der ausländischen Kulturvereinigung zu
verwenden.
5. Die Steuerfreistellung nach §
50 Abs. 7 EStG ist nicht ausgeschlossen, wenn ein bestimmter Betrag seitens der
öffentlichen Kasse an den Veranstalter mit der Auflage gezahlt wird, das
Geld für den konkreten Auftritt eine bestimmten Kulturvereinigung zu
verwenden (Projektzuschuss bzw. Veranstaltungszuschuss).
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1284 AAAAB-07061
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