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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 2068/00 EFG 2001 S. 1284

Gesetze: EStG 1995 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, EStG 1995 § 50a Abs. 5 S. 5, EStG § 50 Abs. 7, EStG § 49

Flamenco als dem Steuerabzug unterliegende künstlerische Tätigkeit eines beschränkt Steuerpflichtigen; Unterricht nicht künstlerisch; Freistellung vom Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige

Leitsatz

1. Zu den "Künstlern", deren Einkünfte aus einer Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit im Inland bei beschränkter Steuerpflicht dem Steuerabzug unterliegen, gehören u.a. Sänger und Tänzer.

2. Kennzeichen des Künstlers ist, dass er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die, neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart, eine künstlerische Leistungshöhe erreicht (vgl. Rechtsprechung zum Künstlerbegriff).

3. Das Honorar einer beschränkt steuerpflichtigen Flamencokünstlerin für einen Auftritt auf einem inländischen Flamencofestival unterliegt dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG; dagegen stellt der daneben gegen gesondertes Honorar erteilte Flamenco-Tanzkurs für Anfänger und Fortgeschrittene - mangels schöpferischer Leistung - keine künstlerische Tätigkeit dar, wenn dabei die lehrende (unterrichtende) Tätigkeit im Vordergrund steht.

4. Nach § 50 Abs. 7 EStG kann beim Auftritt einer beschränkt steuerpflichtigen Kulturvereinigung im Inland auf den Steuerabzug verzichtet werden, wenn die Mittel für den Auftritt zu mindestens einem Drittel unmittelbar aus - inländischen oder ausländischen - öffentlichen Kassen stammen. Die Freistellung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn z.B. eine gemeinnützige Körperschaft allgemein für eine Veranstaltung Mittel aus öffentlichen Kassen erhält und sich dann dazu entscheidet, diese Mittel für den Auftritt der ausländischen Kulturvereinigung zu verwenden.

5. Die Steuerfreistellung nach § 50 Abs. 7 EStG ist nicht ausgeschlossen, wenn ein bestimmter Betrag seitens der öffentlichen Kasse an den Veranstalter mit der Auflage gezahlt wird, das Geld für den konkreten Auftritt eine bestimmten Kulturvereinigung zu verwenden (Projektzuschuss bzw. Veranstaltungszuschuss).

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1284
AAAAB-07061

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