Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung;
Aufwendungen für die Reinigung von Dienstkleidung von Polizisten
Leitsatz
1. Eine zusammen mit anderen Personen
bewohnte Wohnung kann ein eigener Hausstand sein, wenn die besonderen
Umstände des Falles die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer als
die Hausstandsführung wesentlich mit- oder sogar allein bestimmender Teil
in den Hausstand eingegliedert ist. Zur wesentlichen Bestimmung der
Hausstandsführung gehört, dass Einkäufe getätigt,
hauswirtschaftliche Arbeiten übernommen und sonstige Angelegenheiten
erledigt werden.
2. Im Streitfall wohnte ein
Polizistenehepaar und dessen Tochter gegen Kostenbeteiligung im Einfamilienhaus
der zumindest teilweise pflegebedürftigen Eltern der Ehefrau. Aufgrund
unterschiedlicher Dienstzeiten hatten die Ehegatten eine Wohnung am
Beschäftigungsort angemietet. Ihren Lebensmittelpunkt hatten beide
Ehegatten am Wohnort der Eltern der Ehefrau beibehalten. Denn die Ehegatten
hatten ihre Freizeit bei ihrer Tochter verbracht und die Wohnung am
Beschäftigungsort war nur spärlich eingerichtet. Unerheblich war,
dass die Wohnung am Beschäftigungort wesentlich größer war als
der den Ehegatten im Einfamilienhaus der Eltern der Ehefrau zur Verfügung
stehende Raum.
3. Reinigungsaufwendungen für
typische Berufskleidung können gem. § 9 Abs. 3 Nr. 6 EStG auch dann
als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Reinigung in einer
privaten Waschmaschine erfolgt, und die Höhe der Reinigungsaufwendungen
nur im Schätzungswege bestimmt werden kann. Dabei können die durch
das Waschen von Dienstkleidung verursachten Aufwendungen auf der Grundlage der
Kosten des einzelnen Waschmaschinenlaufs geschätzt werden, die z.B. anhand
repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern
ermittelbar sind. Eine Schätzung ist auch in der Form möglich, dass
ausgehend von der jährlich anfallenden Menge der zu reinigenden typischen
Berufskleidung die dafür insgesamt erforderliche Zahl zusätzlicher
Waschmaschinenläufe bestimmt, und mit den Kosten eines einzelnen
Waschmaschinenlaufs vervielfältigt wird.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 812 FAAAB-07055
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