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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 1640/99 EFG 2001 S. 1227

Gesetze: EStG § 70 Abs. 3, EStG 1997 § 66 Abs. 3, EStG 2001 § 52 Abs. 62, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG § 67

Anwendungsbereich von § 70 Abs.3 EStG; rückwirkender Kindergeldantrag; grobes Verschulden bei Verschweigen von bekannten kindergeldrelevanten Informationen

Leitsatz

1. Die Regelung des § 70 Abs. 3 EStG bezieht sich nur auf die Änderung oder Aufhebung einer zuvor erfolgten materiell fehlerhaften Kindergeldfestsetzung, nicht aber auf einen erneuten Kindergeldantrag, nachdem zuvor ein Kindergeldaufhebungsbescheid oder ein sogenannter Nullbescheid ergangen ist (Anschluss an , EFG 2001, 82).

2. § 66 Abs. 3 EStG a.F. -rückwirkende Zahlung von Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung- gilt nur für Erstanträge (Anschluss an , EFG 1999, 35), nicht aber für weitere Anträge, wenn z.B. die bestandskräftige Ablehnung eines Erstantrags später wieder korrigiert werden soll.

3. Wusste der Kindergeldberechtigte bei der Antragstellung, dass der zunächst arbeitslose Sohn wieder die Ausbildung aufgenommen hatte, wieviel der Sohn verdiente und dass er aufgrund einer Tätigkeit im Baubereich erhöhte Werbungskosten in Anspruch nehmen konnte (Verpflegungsmehraufwand Einsatzwechseltätigkeit) und hat er das alles der Familienkasse nicht mitgeteilt, so kann später der bestandskräftig gewordene, die Gewährung von Kindergeld ablehnende Bescheid aufgrund groben Verschuldens des Antragstellers nicht nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO 1977 geändert werden.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1227
LAAAB-07053

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