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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 1585/00 EFG 2002 S. 311

Gesetze: EStG § 3 Nr. 64, DBA UdSSR Art. 15 Abs. 2, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 1 Abs. 1 S. 1

Steuerpflicht der vom Deutschen Akademischen Austauschdienst wegen Abschluss eines Dienstvertrages mit einer ausländischen Gasthochschule gezahlten Ausgleichszuwendung

Einkommensteuer 1994

Leitsatz

Die einen Dienstvertrag mit einer ausländischen Gasthochschule voraussetzende, finanzielle Förderung der im Jahr 1994 weniger als zwei Monate dauernden Tätigkeit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Lehrerin an eine Universität in Kasachstan durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst unterliegt nach Art. 15 Abs. 2 DBA UdSSR der inländischen Besteuerung und ist auch nicht nach § 3 Nr. 64 1. Halbsatz EStG in der vor der Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2001 geltenden Fassung steuerbefreit.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 311
EFG 2002 S. 311 Nr. 6
BAAAB-07052

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