1. Ein einheitlicher Umzug in mehreren Etappen liegt vor, wenn ein Stpfl. zunächst in eine behelfsmäßige Zwischenwohnung zieht,
bis er eine seinen Lebensverhältnissen angemessene Wohnung gefunden hat. Hier: Umzug einer Arbeitnehmerin im Januar in die
50 qm große Wohnung ihres Lebensgefährten; Abschluss eines Mietvertrags über eine 123 qm große Wohnung durch beide im Februar;
Einzug in diese Wohnung im Mai. In einem solchen Fall kann die Umzugskostenpauschale nur einmal gewährt werden.
2. Nicht zu den als Werbungskosten abziehbaren Umzugskosten gehören Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung mit
Gardinen, für die Verlegung des Telefonanschlusses und für Elektroarbeiten.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 483 GAAAB-07046
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