Übergang von der Verpflichtungsklage zur
Fortsetzungsfeststellungsklage
Familienleistungsausgleich
Leitsatz
1. Der Übergang von der
Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist möglich, wenn
sich ein Verwaltungsakt erledigt hat. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach
dessen Regelungsinhalt. Maßgeblich ist nur, dass der Verwaltungakt
rechtlich nicht mehr vorhanden ist.
2. Hat die Familienkasse während
des Klageverfahrens gegen die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld
für den streitigen Zeitraum Kindergeld festgesetzt, hat sich durch den
Erlass des beantragten Bescheids das Verfahren erledigt, nicht jedoch der
begehrte Verwaltungsakt. Ein Übergang von der Verpflichtungsklage zur
Fortsetzungsfeststellungsklage ist in diesem Fall nicht möglich.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 160 EFG 2002 S. 160 Nr. 3 MAAAB-07044
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