Kindergeld im Jahr der Beendigung der Berufsausbildung
Kürzungsmonate
Eigene Einkünfte und Bezüge
Abzugsdauer bei zeitlich beschränkter doppelter Haushaltsführung während der Berufsausbildung
Familienleistungsausgleich (Kindergeld)
Leitsätze
1. Endet die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes im Verlaufe eines Kalendermonats, so haben die Voraussetzungen für
den Anspruch auf Kindergeld nicht während des gesamten Monats vorgelegen. Der Monat ist mithin ein Kürzungsmonat.
2. In Kürzungsmonaten erzielte eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes sind unberücksichtigt zu lassen. Das gilt auch für ein
in diesem Monat zugeflossenes Urlaubsgeld, das bei Zufluss in einem Kürzungsmonat keine Sonderzuwendung aus dem Berufsausbildungsverhältnis
darstellt.
3. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung sind im Falle einer auf die Dauer
des Ausbildungsverhältnissses beschränkten auswärtigen Unterbringung zu Ausbildungszwecken ohne Beachtung der (erst nach Schaffung
dieser Rechtsprechung eingeführten) gesetzlichen Beschränkung der Dauer der Abzugsfähigkeit auf zwei Jahre anzuwenden. Die
darin liegende Besserstellung Auszubildender gegenüber Arbeitnehmern ist gerechtfertigt, da aufgrund der Besonderheiten des
Ausbildungsverhältnisses keine vollständige Gleichstellung mit Arbeitnehmern besteht.
Der Bescheid vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom wird aufgehoben und Kindergeld
für die Tochter A. für Januar bis Juni 1999 gewährt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 715 EFG 2003 S. 715 Nr. 10 INF 2003 S. 327 Nr. 9 SAAAB-07042
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